- Pensionsfonds
- Pen|si|ons|fonds
〈[pã-fɔ̃], umg. [paŋ-fɔ̃], bair.-österr. [pɛn-fɔ̃] m.; -, - [-fɔ̃s]〉 versicherungsähnl. Einrichtung bzw. Betriebskasse für eine betriebliche Altersvorsorge
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Pen|si|ons|fonds, der (Versicherungsw.):* * *
Pensionsfonds[pãzjoːnsfɔ̃, pɛn-], betriebliche Altersversorgung: eine rechtsfähige und steuerpflichtige Versorgungseinrichtung, die gegen Zahlung von Beiträgen im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens je nach Ausgestaltung der zugrunde liegenden Pensionspläne beitragsbezogen mit einer garantierten Mindestleistung (Summe der eingezahlten Beiträge) oder leistungsbezogen ausschließlich Altersversorgungsleistungen zugunsten von Arbeitnehmern für einen oder mehrere Arbeitgeber erbringt. Ab 2002 sind Pensionsfonds, wie sie in angelsächsischen Ländern schon seit vielen Jahren vertreten sind, auch in Deutschland für die betriebliche Altersversorgung zugelassen. Der Pensionsfonds gewährt den Arbeitnehmern oder ihren Hinterbliebenen einen eigenen Anspruch auf seine Leistungen (§ 112 Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG) und zahlt lebenslange Altersrenten mit der Möglichkeit der Abdeckung des Invaliditäts- und Hinterbliebenenrisikos. Beim Pensionsfonds darf die Höhe der Altersversorgungsleistungen oder die Höhe der für diese Leistungen zu entrichtenden künftigen Beiträge nicht für alle im Pensionsplan vorgesehenen Leistungsfälle zugesagt werden. Der Pensionsfonds kann nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft oder des Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit betrieben werden. Er unterliegt der Versicherungsaufsicht. Die Kapitalanlage ist im VAG und den dazu ergangenen Kapitalanlage-Verordnungen geregelt. Weil er größere Anlagefreiheiten als Versicherungsunternehmen und Pensionskassen genießt, bietet er die Chance auf eine höhere Rendite, bringt aber auch die Gefahr von Verlusten. Für den Pensionsfonds gilt das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Der Arbeitgeber haftet für die Erfüllung der zugesagten Leistungen. Insolvenzschutz besteht über den Pensionssicherungsverein (PSVaG). Beiträge an den Fonds sind für den Arbeitgeber Betriebsausgaben, soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder der Abdeckung von Fehlbeträgen dienen und betrieblich veranlasst sind (§ 4 e EStG). Sie sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung für den Arbeitnehmer lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, gleichgültig, ob sie zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn oder im Wege einer Entgeltumwandlung erbracht werden. Bei der Entgeltumwandlung ist die Sozialversicherungsfreiheit befristet bis Ende 2008.Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, bei einer Entgeltumwandlung die Individualversteuerung und Verbeitragung zu verlangen und damit eine steuerliche Förderung seiner Beiträge über Sonderausgabenabzug und Zulagen zu erreichen nach §§ 10 a, 82 Absatz 2 EStG. Die späteren Versorgungsleistungen unterliegen der vollen Steuerpflicht (§ 22 Nr. 5 EStG), soweit die Beiträge steuerfrei gestellt waren (§ 3 Nr. 63 EStG) oder staatlich gefördert wurden (§ 10 a EStG). Betriebliche Versorgungsverpflichtungen, die bisher über eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse abgewickelt wurden, können steuer- und beitragsfrei auf den Pensionsfonds übertragen werden. International operierende Unternehmen sollen mit dem neuen Pensionsfonds die Möglichkeit erhalten, ihre Bilanzen um die aus der betrieblichen Altersversorgung resultierenden Verpflichtungen zu bereinigen.* * *
Pen|si|ons|fonds, der (Versicherungsw.): Betriebskasse.
Universal-Lexikon. 2012.